Ausgleichszahlung Rente, Rentenabschläge ausgleichen

Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen! Über 50% aller Beschäftigten gehen vorzeitig in Rente und nehmen die Verluste durch Abschläge in Kauf. Pro Monat der vorzeitigen Verrentung werden 0,3% Abschlag abgezogen. Wer diese dauerhafte Renteneinbuße nicht möchte, kann sich von der Deutschen Rentenversicherung eine Ausgleichszahlung errechnen lassen ... oder meinen Rechner nutzen!
Für eine überschlägige Betrachtung reicht der Ansatz: Ausgleichszahlung = 250 x Rentenverlust. (Gute Idee einer Nutzerin)

Bis Juni 2017 waren Ausgleichszahlungen ab dem 55.Lebensjahr möglich. Ab Juli 2017 ist dieses bereits ab 50 Jahren möglich. Zweimal jährlich können Teilzahlungen geleistet werden.
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RV-Ausgleichszahlung


Rahmendaten

Jahresdurchschnittseinkommen:
Rentenwert:
Rentenversicherungsbeitrag:

Kennzahlen bei Verrentung

Entgeltpunkte:
Fehlende (auszugleichende) Entgeltpunkte bei vorzeitiger Verrentung:
Zugangsfaktor:

Wie berechnet sich ein Ausgleichsbetrag?

Zunächst werden die Entgeltpunkte (Rente/aktueller Rentenwert) für die ungekürzte Rente zum Verrentungszeitpunkt ermittelt.
Beispiel: Die ungekürzte Rente basiert auf 40 Entgeltpunkten und Sie wollen 2 Jahre früher ohne 7,2% Abschlag in Rente gehen. Die auszugleichenden Entgeltpunkte errechnen sich wie folgt: 40 Entgeltpunkte x 0,072 = 2,88 Entgeltpunkte. Die deutsche Rentenversicherung ermittelt dann wegen der vorzeitigen Rente den Zugangsfaktor mit 100% - 7,2% = 92,8% (0,928).
Für einen Entgeltpunkt ist 2021 ein Jahresdurchschnittseinkommen von 41.541 € erforderlich. Dieser Betrag wird durch den Zugangsfaktor dividiert. 41.541 € / 0,928 = 44.764 €. Dieser Wert wird mit den fehlenden Entgeltpunkten multipliziert. Daraus resultiert ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 44.764 € x 2,88 = 128.920 €. Für dieses fehlende Einkommen sind bei 18,6% RV-Beitrag 23.979 € als Kompensation nachzuzahlen.

Informationen an der Quelle: Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen der Deutschen Rentenversicherung.

Die zusätzlichen Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung können nach dem Flexirentengesetz bereits ab dem 50. Lebensjahr vorgenommen werden. Es kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, die Zahlungen über mehrere Jahre zu verteilen.

Ausgleichszahlung und Steuern

Es kann steuerlich sinnvoll sein, hohe Ausgleichszahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen.

Altersvorsorge (Beitrag zur Rentenversicherung) ist steuerlich absetzbar. Allerdings wird nur ein prozentualer Anteil angerechnet.
Im Jahr 2017 waren es 84%. Die Anrechnung steigt bis 2025 in 2%-Schritten auf 100%.
Kleiner Wermutstropfen: der Arbeitgeberanteil wird mitgezählt. Von der Summe der Einzahlungen (AG+AN) wird der prozentual steuerlich wirksame Anteil ermittelt und erst davon der Arbeitgeberbeitrag abgezogen.

Lohnt sich eine Ausgleichszahlung?

Diese Frage muss individuell geprüft werden. Die Dauer der Rentenzahlung und der Steuervorteil durch die zusätzlichen Einzahlungen in die Rentenkasse sind die entscheidenden Parameter.
Beispielrechnung mit folgender Annahme: 36.000 € Jahresbrutto, ledig, 1.200 € Rentenerwartung, 24 Monate vorzeitig in Rente.
Die Ausgleichszahlung beträgt 21.136 €. Der steuermindernde Anteil beträgt 14.634 €. Daraus resultiert eine Steuerersparnis von ca. 4.000 €. Die Nettokosten der vorzeitigen Verrentung betragen dann 17.136 €
Bei einer Verrentung mit 65 Jahren statt mit 67 Jahren sollte er (der Ausgleichszahler) folglich mindestens 83 Jahre alt werden um keinen Verlust zu machen.

Es kann sinnvoller sein, die erforderliche Ausgleichszahlung zur Bank zu bringen und monatlich den bei der Rente fehlenden Betrag abzuheben. Benutzen Sie meinen Entnahmeplanrechner und rechnen Sie nach!

Stichworte: Steuervorteil, Rentenausgleich, Sonderzahlung, Rentenabschlag ausgleichen, Rente ab 63 ohne Abzüge