Rentenbesteuerung, Einkommensteuer?

Sie sind Rentner, Ihr Ehegatte ist Rentner. Müssen Sie Einkommensteuer zahlen?
Wenn Sie die Regelarbeitsgrenze erreicht haben können Sie ohne Rentenkürzung uneingeschränkt hinzuverdienen. Sozialabgaben werden von der deutschen Rentenversicherung bereits von der Bruttorente abgezogen. Bei Erwerbstätigkeit (Nebenjob) zieht der Arbeitgeber Ihre Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen ab.
Ausnahme Minijob: Einkommen bissind sozialabgaben- und steuerfrei. Diese Einkünfte müssen bei der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden und sind auch im Rechner nicht als Einnahmen berücksichtigt.
Löschen Sie die Defaultwerte und tragen Sie Ihre Daten in den Rechner ein.

Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dass Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind.

Rente und Einkommensteuer?
Ihre Angaben
Familienstand
Sie haben Kinder?
Sie haben Nebeneinkünfte?

Verrentung im Jahr
Aktuelle Bruttorente
Die Berechnung basiert auf den Steuerdaten
des aktuellen Jahres!

Ihr Ergebnis (Jahreswerte)
Zu zahlende Einkommensteuer


Rahmendaten

Selbst | Partner
Altersrente bei Renteneintritt
|
Steuerbarer Anteil
|

Altersentlastungsbetrag
 

Grundsätzliches

Für die Berechnung der Einkommensteuer sind alle Einkünfte (inklusive Mieteinnahmen) in der Summe entscheidend. Steuern fallen erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen (zvE) über dem Grundfreibetrag liegt
Ehepartner werden nach Splitting veranlagt. D.h. das zu versteuernde Einkommen wird halbiert und die errechnete Steuer verdoppelt. Faktisch ist also dann der Steuerfreibetrag verdoppelt.

Bruttorente

Die Bruttorente im Ergebnisfeld des Rentenrechners ist die Summe der aktuellen Renten beider Ehepartner im aktuellen Jahr. Für weitere Berechnungen ist die Höhe der ersten Rente notwendig.
Vermutlich kennen Sie den Betrag nicht mehr. Der Rechner errechnet diesen aus der aktuellen Rente und dem Verrentungsjahr.
Unterhalb des Rechners wird Ihre erste Rente und die des Partners angezeigt.

Rentenfreibetrag

Abhängig vom Renteneintrittsjahr und der ersten Rente wird ein Rentenfreibetrag errechnet. Wenn Sie im Jahr 2005 oder vorher verrentet wurden müssen 50% der Rente versteuert werden und 50% werden als jährlicher Freibetrag für die Zukunft festgeschrieben.
Der steuerbare Anteil von 50% steigt bis zum Jahr 2040 auf 100%. Ab 2040 müssen Neurentner ihre Rente voll versteuern.
Bei Renteneintritt im Jahr 2020 ist der steuerpflichtige Rentenanteil 80%. Bei 1000 € Monatsrente entsteht ein jährlicher dauerhafte Freibetrag von 2400 €.

Vorsorgeaufwendungen

Kinderlose müssen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung von 0,25% tragen.
Die Vorsorgeaufwendungen sind steuerlich voll abzugsfähig.

Vorsorgeaufwendungen bei Renten

  • Krankenversicherung: 7,3%
  • Zusatzbeitrag: 0,65%
  • Pflegeversicherung: 3,05% (+0,25% kinderlose)
  • Summe: 10,9%
Vorsorgeaufwendungen bei einer Nebentätigkeit
  • Krankenversicherung: 7,3%
  • Zusatzbeitrag: 0,55%
  • Pflegeversicherung: 1,525% (+0,25% kinderlose)
  • Summe: 9,375%
Vorsorgeaufwendungen bei Mieteinnahmen (gesetzlich versichert, KVdR)
  • keine Sozialversicherungsbeiträge

Einnahmen aus Nebentätigkeit

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann beliebig hinzuverdienen. Ein Minijob ist kein steuerbares Einkommen und auch nicht sozialabgabenpflichtig. Der Rechner ignoriert diese Einnahmen. Bei Einnahmen über der Minijobgrenze werden Sozialabgaben und eventuell Steuern abgezogen. Bei einem Nebeneinkommen von z.B. monatlich 800 € wird keine Steuer vom Arbeitgeber abgezogen. Bei der Einkommensteuererklärung wird dieser Betrag aber Ihrer bisher steuerfreien Rente zugeschlagen und Sie werden vermutlich steuerpflichtig.
Mit dem Rechner können Sie Beispiele "durchspielen" und die Auswirkung auf Ihre Steuerlast sehen.

Einnahmen aus Vermietung

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden, was kaum bekannt ist! Diese Einnahmen werden oft, aus Unkenntnis oder bewußt, nicht steuerlich angegeben.
"Mit der Miete bezahle ich das Haus und baue damit Kapital auf"
Aber Vorsicht! Wenn der Mieter dieses Hauses Gewerbe anmeldet, wird er die Mietkosten oder einen Teil davon als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Falls der Finanzbeamte viel Zeit hat, wird er prüfen, wer Eigentümer ist und schnell erkennen dass keine Mieteinahmen versteuert wurden. Das wird teuer ... Nachzahlungen mit Verzinsung!

Alterentlastungsbetrag

Ein Altersentlastungsbetrag erhält ein Steuerpflichtiger , der ab dem 65.Lebensjahr Einkommen bezogen hat. Der Altersentlastungsbetrag wird prozentual vom Einkommen (ohne Minijob) berechnet und durch einen Höchstbetrag begrenzt. Eine tabellarische Auflistung finden Sie in §24a EStG.

Werbungskosten

Bei den Werbungskosten wird nur mit den Werbungskostenpauschbetrag von 102 € pro Steuerpflichtigem bei Renten und 1200 € für den Nebenjob gerechnet. In der Praxis können die Werbungskosten höher sein.

Sonderausgaben

Bei den Sonderausgaben wird mit dem Pauschbetrag von 36 € bei Ledigen oder 72 € bei Verpartnerten gerechnet.

Steuerrelevantes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist das Gesamteinkommen reduziert um Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen. Wenn dieser Wert unterhalb des Steuerfreibetrags liegt, ist keine Einkommensteuererklärung notwendig. Der Steuerfreibetrag 2020 ist 9408 €.

Mit haushaltsnahen Leistungen oder Spenden können Sie die Steuerschuld reduzieren. Bei haushaltsnahen Leistung (Arbeitslohn) bis 6000 € sind 20% von der Steuerschuld direkt abziehbar. Parteispenden sind zur Hälfte abziehbar.

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