Wann hat man Anspruch auf die große Witwenrente? Wie hoch ist die aktuelle Witwenrente? Wann bekommt man Witwenrente und wieviel? Wird bei der Witwenrente die Betriebsrente angerechnet?
Wenn ein Ehepartner stirbt, hat der andere einen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente. Berechnen Sie hier Ihren Rentenanspruch von der Deutschen Rentenversicherung mit diesem Online-Rechner.
Es wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden. Die Höhe der Leistungen ist von Geburtsdatum, Sterbedatum und Datum der Eheschliessung abhängig. Der Verstorbene muss eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Alle Einkünfte sind Bruttowerte!
Bedingungen für die große Witwenrente
Der (die) Hinterbliebene muß:
- bis 2012 das 45. Lebensjahr vollendet haben
- bis 2029 das 47. Lebensjahr vollendet haben
oder
- ein minderjähriges Kind erziehen
- für ein behindertes Kind sorgen
- vermindert erwerbstätig sein.
Das
aktuelle Mindestalter für den Bezug der großen Witwenrente ist
Stirbt der Partner vor seinem 60. Geburtstag, wird die Witwenrente um 10,8% (Abschlag) gekürzt!
Ist der Partner nach seinem 62. Geburtstag verstorben, wird die Witwenrente ungekürzt gezahlt.
Auch diese Altersgrenzen werden bis 2024 um 2 Jahre angehoben.
Eheschließung vor dem 01.01.2002
Liegen die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht vor, kann nur eine
kleine Witwenrente gezahlt werden.
Ohne die Berücksichtigung anzurechnender Einkommen würde die kleine Witwenrente 25% und die große Witwenrente 60%
von der Rentenerwartung betragen.
Eheschließung nach dem 31.12.2001
Grundvoraussetzung für eine Witwenrente ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Hat die Ehe weniger als ein Jahr gedauert, ist ein Witwenrentenanspruch nur möglich, wenn die Ehe nicht allein oder überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde oder der Tod aufgrund eines Unfalls eingetreten ist.
Liegen die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht vor, kann längstens für die ersten
24 Kalendermonate nach dem Tod eine kleine Witwenrente gezahlt werden.
Ohne die Berücksichtigung anzurechnender Einkommen würde die kleine Witwenrente 25% und die große Witwenrente 55% von der Rentenerwartung betragen. Die Beiträge können sich jeweils um Zuschläge für Kinder erhöhen.
Selbst erzogene Kinder
Bei einer Eheschliessung nach 2001 (neues Recht) werden die Witwenrenten um einen Kinderzuschlag erhöht, wenn Sie Kinder bis zum 3. Lebensjahr erzogen haben.
Berechnungszeitraum ist 36 Monate.
Für das 1. Kind erhalten Sie monatlich 0,101 Entgeltpunkte angerechnet.
Weitere Kindererziehungszeiten werden mit der Hälfte, also 0,0505 Entgeltpunkten pro Monat angerechnet.
Wenn Sie 2 Kinder erzogen haben, bekämen Sie (0,101+0,0505)x36=5,454 Entgeltpunkte angerechnet. Mit dem Rentenwert West (2021) 34,19 € und einer Großen Witwenrente (55%) ergibt sich ein Zuschlag von 0,55x186,50 €=102,58 €!
Anzurechnendes Einkommen
Das anzurechnende Einkommen ist das Pauschalnetto. Die einzelnen Einkommen werden mit einem Faktor multipliziert.
- Arbeitseinkommen: 0,695
- Altersrente: 0,87
- Betriebsrente: 0,77
- Mieteinnahmen: 0,75
Auf eine Witwenrente wird das Einkommen des Hinterbliebenen unter Berücksichtigung eines sich jährlich erhöhenden
Freibetrages angerechnet. Dies gilt nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten.
Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des Rentenwerts, der jeweils am 1.Juli des Jahres durch den Gesetzgeber neu festgelegt wird! Der Freibetrag für jedes waisenberechtigte Kind errechnet sich aus dem 5,6- fachen des Rentenwerts.
Vertrauensschutzregelung
- Es gilt Vertrauensschutz, wenn:
-
Der Partner vor dem 1.1.2002 verstorben ist.
-
Der Partner nach dem 31.12.2001 verstorben ist, die Ehe aber vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens einer vor dem 2.1.1962 geboren wurde.
Bei Vertrauensschutz werden folgende Einkommensarten auf die Witwenrente nicht angerechnet:
- Betriebsrenten
- Zusatzrenten aus öffentlich-rechtlicher Versorgung, z.B. VBL
- Einkommen aus Vermögen
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Renten aus privater Vorsorge
Wegfall der Witwenrente und Rentenabfindung
Wenn Witwen oder Witwer
wieder heiraten, verlieren Sie ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Sie müssen dem Rentenversicherer die neue Heirat umgehend mitteilen!
Auf Antrag bekommen Sie dann eine Rentenabfindung ... sie beträgt das 24-fache der durchschnittlichen Witwenrente der letzten 12 Monaten.
Wenn Sie selbst bereits eine Rente beziehen können Sie keine Abfindung erhalten!
Stirbt der neue Partner oder wird die zweite Ehe geschieden, haben Sie wieder Anspruch auf die "alte" Witwenrente. Es muß allerdings erneut ein Rentenantrag gestellt werden. Die Hinterbliebenenrente oder eventuelle Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe werden angerechnet.
Witwenrente Beamter, hier nicht abgebildet
Bei Beamten ist die Witwenrentenberechnung ähnlich der Berechnung der gesetzlichen Witwenrente. Die Witwenrente beträgt 60% (55% bei Eheschließung nach dem 31.12.2001) vom Ruhegehalt (Pension) des Verstorbenen (§20 BeamtVG). Kinder des Verstorbenen erhalten 12% und Vollwaisen 20% des Ruhegehalts (§24 BeamtVG). Das Einkommen der Hinterbliebenen wird anteilig gegengerechnet. Das Witwengeld (Witwenrente) beträgt aber nach §53 BeamtVG mindesten 20% vom Versorgungsbezug.
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