Ein Einkommen über der Minijobgrenze ist nicht mehr sozialversicherungsfrei. Die Sozialabgaben würden abrupt ansteigen. Um diese Belastung zu mildern wurde die sogenannte Gleitzone (Übergangsbereich) eingeführt. Im unteren Bereich der Gleitzone sind die Sozialabgaben stärker reduziert als im obenen Bereich der Gleitzone, die einen fließenden Übergang zu den normalen Beitragsätzen hat.
Grundlagen Gleitzonenrechner
Bis zum Inkrafttreten der Regelung stieg bei einem Wechsel vom
Minijob in besser bezahlte Arbeit durch die Sozialversicherungspflicht die Abgabenbelastung von 0 % auf rund 21 % des Bruttoverdienstes an.
Deshalb ist für Arbeitsentgelte oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 520 € (450 €) ein Übergangsbereich eingerichtet worden.
Für diesen Bereich gelten Sonderregelungen der Sozialversicherung. Die Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer ist geringer, da sich die Berechnung der Sozialabgaben nicht auf das Normalbrutto, sondern auf ein fiktives Arbeitsentgelt (Gleitzonenentgelt für Sozialabgaben) bezieht. Diese Grenze wird jedes Jahr angepasst.
Anwendung der Gleitzonenregelung
Meine Rechnerseite konzentriert sich auf die
Berechnung der Sozialabgaben im Gleitzonenbereich (Midijob). Auf
Wikipedia finden Sie aktuelle Informationen zu diesem Thema.
Ausschnitt Wikipedia
Ein Midijob liegt vor, wenn
- ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird,
- die Beschäftigung nicht als Kurzarbeit, stufenweise Wiedereingliederung oder in Altersteilzeit liegt oder der Berufsausbildung (sowie einiger Praktika) dient, und
- das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen
- 520 € und 2.000 € ab 1.1.2023 liegt
- 520 € und 1.600 € ab 1.10.2022 liegt
- 450 € und 1300 € bis 30.9.2022 liegt
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch Einmalzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wird Arbeitsentgelt nicht durchgehend in gleicher Höhe bezahlt, wird der Durchschnitt berechnet.
Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen muss die Bruttolohn-Summe im Übergangsbereich liegen, andernfalls wird die normale Beitragsberechnung angewandt. Minijobs und Beamtenbezüge werden nicht mitgerechnet.
Die Beiträge werden jeweils für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung getrennt berechnet.
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