Berechnen Sie mit dem
einfachen Brutto Netto Rechner schnell auf nur einer Seite Ihren Nettolohn. Wie hoch sind Steuern (
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer), Sozialabgaben (
Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung)?
Für eine erweiterte Berechnung nutzen Sie meinen
Gehaltsrechner mit geldwerten Vorteil, private Krankenversicherung, betriebliche Altersvorsorge, Steuerfreibetrag, Stundenlohn und Arbeitskammerbeitrag (Bremen, Saarland).
Steuerklassen
Lohnsteuerklassen sind notwendig, weil der Arbeitgeber nur den Bruttoarbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis kennt und nicht das gesamte Einkommen des Arbeitnehmers. Es gibt 6 Steuerklassen.
- I - Ledige ohne Kinder.
- II - Ledige Alleinerziehende mit Kindern.
- III - Verheirateter wenn der andere Ehegatte Steuerklasse V hat. Nur sinnvoll bei Ehegatten mit sehr unterschiedlichen Einkommen.(Steuernachzahlung möglich)
- IV - Beide Ehegatten verdienen etwa gleichviel. (Steuererstattung)
- V - Verheirateter wenn der andere Ehegatte Steuerklasse III hat.
- VI - Nebenverdienst mit zusätzlicher Lohnsteuerkarte.
Mein
Steuerklassenrechner zeigt Ihnen, welche Steuerklassenkombination für Sie günstiger ist, 3/5 oder 4/4?
Sozialversicherungen
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen einen höheren Beitragssatz zahlen, wenn sie über 23 Jahre alt sind.
Ab 2024 wurde der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 jahren gibt es einen Abschlag pro Kind.
- ohne Kinder = 4,2% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4%)
- 1 Kind = 3,6% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,8 %)
- 2 Kinder = 3,35% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55%)
- 3 Kinder = 3,1% (Arbeitnehmer_Anteil: 1,3%)
- 4 Kinder = 2,85% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,05%)
- 5 und mehr Kinder = 2,6% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,8 %)
Sonderregelung in Sachsen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist für den Arbeitnehmer 0,5% höher. Dafür haben die Sachsen einen Feiertag mehr ;-)
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag soll Eltern steuerlich entlasten. Er besteht faktisch aus einem Betreuungsfreibetrag und einem Kinderfreibetrag. Im Jahr 2026 ist der Betreuungsfreibetrag 2.928 € und der Kinderfreibetrag 6.828 €. In der Summe also 9.756 €. Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu.
Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Wenn das
Kindergeld höher ist als der Steuervorteil bei der Anrechnung des Kinderfreibetrags hat der Kinderfreibetrag keine Auswirkung. Die Berechnung erfolgt erst mit der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt. Mein
Steuerrechner macht automatisch diese sogenannte "Günstigerprüfung".
Bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag immer angerechnet!
Entlastungsbetrag Alleinerziehende, Steuerklasse II
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist 1.908 €. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € pro Kind.
Wegen der Coronakrise ist dieser Freibetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € aufgestockt worden. Die Lohnsteuertabellen basieren aber auf dem Grundentlastungsbetrag, d.h. Sie profitieren erst mit der Einkommensteuererklärung von dem Vorteil. Sie können sich aber beim Finanzamt den zusätzlichen Freibetrag eintragen lassen und haben dann bereits monatlich eine geringere Steuerlast.
2022 ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.008 € und 4.260 € ab 2023.