Solidaritätszuschlag, Ersparnis

Ab 2021 wirkt das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags. Siehe BMF. Die Freigrenzen werden angehoben und dadurch ca. 90% der Zahler von Lohnsteuer und Einkommensteuer beim Soli entlastet. Bei einer jährlichen Einkommensteuer bis 17543 € (Grundtarif, 2023) fällt kein Soli an. Bei Steuerklasse III (verheiratet) gelten die doppelten Werte. Zwischen 61.700 € und 97.000 € (Splittingveranlagung doppelter Wert) zu versteuernden Jahreseinkommen liegt die sogenannte Milderungszone. In diesen Bereich wird der Soli gleitend auf 5,5% angehoben.
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Solidaritätszuschlag 

Rahmendaten

Grundfreibetrag:
Freibetrag Soli:
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von der Einkommensteuer. Diese 5,5% wurden allerdings nicht vom ersten Euro gerechnet, sondern erst ab einer Freigrenze.
Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich diese Freigrenze.
  • 17.543 € ab 2023
  • 18.130 € ab 2024
  • 19.950 € ab 2025
Wer über diesen Freigrenzen liegt, muss weiterhin einen Solidaritätszuschlag zahlen. Damit der Übergang nicht abrupt verläuft, wird eine sogenannte Milderungszone eingeführt. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag von 0% auf 5,5% angehoben.