Immobilie, Nießbrauch, Schenkungssteuer

Für Immobilienbesitzer kann es sinnvoll sein zu Lebzeiten bereits die Immobilie z.B. den Kindern zu übergeben. Die Kinder werden Eigentümer der Immobilie und der Schenkende erhält ein lebenslanges Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht oder auch Nießbrauch wird in das Grundbuch eingetragen. Bei der Überlassung der Immobilie wird Schenkungsteuer fällig. Wenn der Wert der Immobilie den Freibetrag des "Erben" übersteigt, vermindert ein Nießbrauch den Wert der Immobilie und damit die wertbezogene Schenkungsteuer.

Nießbrauchrecht kann nicht weitergegeben werden, es ist an den Nutzer gebunden. Der Nutzer muss nicht zwingend die Immobilie bewohnen, er kann Sie auch vermieten.
Ein schöner Nebeneffekt ist, falls der Schenkende (Nutzer) zum Pflegefall wird hat das Sozialamt keinen Zugriff auf die Immobilie.

Geben Sie Ihre Daten in den Rechner ein, bei Alter und Geschlecht ist immer der jüngere Eigentümer anzugeben!

Nießbrauch-Rechner
Ihre Angaben
AlterGeschlecht

Immobilienwert
Ortsübliche Kaltmiete
Ihr Ergebnis
Statistische (Rest)Lebenserwartung

Jahresmiete

x Barwert (Multiplikator)

= Kapitalwert des Nießbrauchs

Steuerlich relevanter Immobilienwert


Gesamtkosten Notar + Grundbuch

Grundsätzliches

Kalkulationsbasis des Nießbrauchrechners: BMF, Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2022
Der Kapitalwert ist nach der am 9. Juli 2021 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden.

Kosten, Notar und Grundbuchamt

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist bindend für alle Notare. Basis für die Berechnung der Notargebühren ist der Geschäftswert des Objekts (Immobilienwert). Für Schenkungen und Nießbrauch werden vom Notar zweifache Gebühren nach dem GNotKG berechnet.

Das Grundbuchamt erhebt Gebühren nach dem GNotKG wenn eine Immobilie mit Nießbrauch übertragen werden soll. Es werden drei Eintragungen erforderlich.

  • Eigentümerwechsel: Abteilung I des Grundbuchs
  • Nießbrauchrecht: Abteilung II des Grundbuchs
  • Vormerkung: eventuelle Rückübertragung ermöglichen

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung, Wikipedia

"In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor. Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern."

Praktisches Beispiel

Sie sind 70 Jahre und schenken Ihrem Sohn eine Immobilie im Wert von 500.000 €. Der Nießbrauch hat einen Mietwert von 900 € pro Monat. Der Kapitalwert ist 108.389 € und damit reduziert sich der Immobilienwert auf 391.611 €. Der Sohn hat einen Freibetrag von 400.000 € und zahlt keine Schenkungsteuer.

Im Erbfall wäre mit der Immobilie bereits der Freibetrag ausgereizt und der Sohn müßte 11.000 € Schenkungssteuer zahlen.