Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden.
Der durch Kurzarbeit entstehende Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld (Kug) teilweise ausgeglichen. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Geben Sie in den Kurzarbeitergeldrechner ihre Daten ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".
Wann kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden?
Ein Unternehmen kann Kurzarbeit anmelden:
- Bei einem "erheblichen Arbeitsausfall", der auf wirtschaftlichen oder unabwendbaren Gründen resultiert.
Der darf nur Arbeitsausfall vorübergehend sein und eine Besserung der Lage soll in Aussicht sein.
- Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
- Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mindestens zehn Prozent des Bruttoentgelts.
- Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur mit einer Stellungname des Betriebsrates schriftlich anzuzeigen.
Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat.
Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?
Zusätzlich zu dem durch Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgelt erhält der betroffene Arbeitnehmer je nach Familienstand während des Bezugszeitraums des Kurzarbeitergelds von der Bundesagentur Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der
Nettoentgeltdifferenz (§ 178 SGB III). Bei der Ermittlung der Nettoentgelte wird für den Sozialversichungsabzug pauschal 21% des jeweiligen Bruttoentgelts angesetzt! Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen.
Wie lange bekommt man Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf 6 Monate begrenzt. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.
Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.
Wie wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?
Das Kurzarbeitergeld wird netto gezahlt. Die Nettozahlung steht aber unter Progressionsvorbehalt und erhöht Ihre Steuer bei der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Kurzarbeit und Sozialversicherung
Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und kein Entgelt im Rahmen der Sozialversicherung. Als Bemessungsgrundlage für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gilt ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt ist 80% der Differenz von regulären und reduzierten Brutto. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird von der Bundesagentur für Arbeit getragen.
Kurzarbeit und Rentenverlust
Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf Ihre Rente? Der Arbeitgeber zahlt für das fiktive Arbeitsentgelt Beiträge zur Rentenversicherung.
Beispiel: Sie haben ein reguläres Bruttoeinkommen von 3000 €, sind 6 Monate freigestellt und erhalten Kurzarbeitergeld.
Bei Vollzeitarbeit würden Sie (2020) einen Rentenanspruch von 30,35 € erarbeitet haben.
Mit 6 Monaten Freistellung (Kurzarbeit) reduziert sich der Anspruch auf 27,32 €. Wenn die Kurzarbeitsphase ein einmaliger Vorgang war, erhalten Sie im Alter 3 €
weniger Rente ... das ist zu verkraften.
Kurzarbeit und Nebenjob
Es ist zu unterscheiden, ob man den Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit aufgenommen hatte oder während der Kurzarbeitsphase.
Im ersten Fall wird der Ertrag des Nebenjobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wenn der Nebenjob während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, führen die Einnahmen zu einer Reduzierung des Kurzarbeitergeldes. Für die Berechnung müssen Sie den Nebenverdienst zum reduzierten Brutto addieren!
Beispiel: Steuerklasse I, keine Kinder, 450 € Einnahmen aus Nebenjob
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Ohne Anrechnung
Reguläres Brutto 2500 €
Reduziertes Brutto 1250 €
Kurzarbeitergeld 444 €
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Mit Anrechnung
Reguläres Brutto 2500 €
Reduziertes Brutto 1250 €+450 €
Kurzarbeitergeld 281 €
Das Kurzarbeitergeld wird bei Anrechnung des Nebenjobs um 163 € gekürzt!
Arbeitsangebote der Agentur für Arbeit!
Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Aufforderung der Arbeitsagentur zu folgen und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von 3 Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.
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