Beim Erwerb einer Immobilie entstehen Kosten für den Notar und Kosten für den Eintrag in das Grundbuch. Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG festgelegt.
Tragen Sie den Wert des Objekts (Kaufsumme) und, falls die Immobilie mit einem Darlehen oder einem Darlehensanteil finanziert wird, auch den Betrag ein, der als Absicherung für den Finanzierer als Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden soll.
Grundsätzliches
Der Geschäftswert für die Beurkundung ist der Kaufpreis der Immobilie (oder des Grundstücks)
und die Maklercourtage. Die einzutragende Grundschuld ist die Finanzierungssumme des Bauprojekts.
Die Kostenbasis für die Gebühren ist eine Tabelle mit gestaffelten Beträgen.
Diese Tabelle ist in den Rechner integriert.
Neben den Kosten für Beurkundung, Vollzug, Betreuung etc. werden noch Pauschalen abgerechnet.
- Post-und Telekommunikationspauschale: 20% der Vollzugsgebühr, max. 20 €
- Dokumentenpauschale (Farbe): 0,30 € je Seite
- Dokumentenpauschale (s/w): 0,15 € je Seite
Die Mehrwertsteuer wird nur für die Notarkosten fällig. Damit Sie nicht überrascht werden, sollten Sie für Notar- und Gerichtskosten 3% des Immobilienpreises einplanen.
Notaranderkonto
Das Notaranderkonto ist eine besondere Form eines Treuhandkontos. Das Anderkonto führt der Notar auf seinen Namen und verwaltet das auf diesem Konto eingehende Geld treuhänderisch. Bei Immobiliengeschäften kann die Darlehensauszahlung auf das
Anderkonto bereits erfolgen, obwohl das Darlehen noch nicht grundbuchlich abgesichert ist. Der Notar ist verantwortlich für die korrekte Abwicklung. Mit der Zahlung auf das Anderkonto ist der Käufer formal bereits der Eigentümer der Immobilie und muss für die damit verbundenen Verbindlichkeiten (Grundsteuer, Straßenreinigung ...) aufkommen.
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung dient der Sicherung eines Immobiliengeschäfts. Der Käufer ist erst Eigentümer der Immobilie, wenn er als Besitzer im Grundbuch steht. Bis zu diesem Eintrag in das Grundbuch sind aber viele Formalitäten notwendig. Bis dahin steht aber der
Verkäufer im Grundbuch. Damit es nicht zu Überschneidungen kommt, wird der
Käufer sofort mit einem Auflassungsvermerk eingetragen. Der Verkäufer ist an diesen Eintrag gebunden und kann die Immobilie nicht anderweitig veräußern!
Notarbestätigung
Mit der schriftlichen Notarbestätigung versichert der Notar der Bank die rangrichtige Eintragung der Grundschuld.
Diese Bestätigung ermöglicht eine Darlehensauszahlung bevor die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.
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