Gewerbesteuer, Steuer für Unternehmen

Der Rechner unterscheidet präzise zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der gesetzliche Freibetrag von 24.500 € automatisch vom Gewerbeertrag abgezogen. Für Kapitalgesellschaften greift dieser Freibetrag vereinbarungsgemäß nicht.
Der Rechner ermittelt die Steuer exakt auf Basis des individuellen Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde oder Stadt.
Für Personenunternehmen wird im Zuge der Berechnung direkt die mögliche Entlastung bei der Einkommensteuer (gemäß § 35 EStG) aufgezeigt.
Gewerbesteuer-Rechner
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Gewerbesteuer

Grundsätzliches

Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 €. Rechtsfähige Vereine haben einen Freibetrag von 5.000 €.

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag eines Betriebes erhoben. Sie fließt den Gemeinden zu und ist deren Haupteinnahmequelle. Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer beträgt das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, d.h bis zu einem Hebesatz von 380% ist die Gewerbesteuer faktisch keine finanzielle Belastung (§35 EStG). Wenn der Hebesatz über diesem Grenzwert liegt, wird die effektive Steuerbelastung ausgewiesen.

Die Gewinne aus Kapitalgesellschaften werden faktisch mehrfach besteuert. Zunächst werden diese Gewinne mit 15% Körperschaftssteuer belegt und dann die Ausschüttung an die Anteilseigner mit der Einkommensteuer! Werden Anteile im Privatvermögen eines Anlegers gehalten, unterliegt diese Dividende der Abgeltungsteuer. Ist der Anteilseigner selber ein Personenunternehmen, ist 60% des Gewinnanteils mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. (Teileinkünfteverfahren seit 2009)

Hebesatz

Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200%, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (Hamburg hat einen Hebesatz von 470%, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300% und 400%).

Hinzurechnungen

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um die Hinzurechnungen zu erhöhen. Dazu gehören folgende Finanzierungsaufwendungen: Entgelte für Dauerschulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen. Nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 € ist ein Viertel dieser Aufwendungen dem Gewinn zuzurechnen. Bei Kleinunternehmen hat die Hinzurechnung faktisch keine Relevanz.

Kürzungen

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um die Kürzungen zu mindern. Dazu gehören: Anteile des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz, Gewinnanteile an einer Personengesellschaft, Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft, Miet- oder Pachtzinsen, Spenden .