Sie sind Bundesbeamter in der Besoldungsgruppe A3 bis A16. Welche Bruttobezüge erhalten Sie bei einer Änderung des Familienstatus oder bei einer Umgruppierung? Wie entwickelt sich Ihr Einkommen bei einer Beförderung? Welches Nettogehalt haben Sie bei Teilzeit?
Basis des Gehaltsrechners ist die Besoldungtabelle des Bundes, Besoldungsgruppe A, gültig ab 1. März 2024. Die Steuerberechnung erfolgt nach der aktuellen Einkommensteuertabelle.
Hinweis
Vom gesetzlichen Nettogehalt muss noch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden!
Stellen- und Amtszulagen müssen manuell eingetragen werden! Nicht berücksichtigt ist auch die Erhöhung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes (23,51 €) und in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes (10,26 €).
Weitere Rechner, Bundesbeamte
Pensionsrechner: Bezüge (brutto, netto) nach Erreichen der Altersgrenze oder bei Dienstunfähigkeit.
Altersteilzeit: Altersteilzeit der Besoldungsgruppen A3 bis A16.
Familienzuschlag
Der Familienzuschlag beträgt für Verheiratete
Für Verheiratete mit einem Kind
Für das zweite zu berücksichtigende Kind eine Erhöhung um
Für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind eine Erhöhung um
Zulagen, Auszug
Polizeizulage
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr: 66,87 €, von zwei Jahren: 187,25 €.
Feuerwehrzulage
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr: 93,62 €, von zwei Jahren: 133,75 €.
Dienst zu ungünstigen Zeiten
Eine Zulage von 5,44 € gibt es
- an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen
- an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr
- am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr: 2,56 €.
In der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr: 1,29 €.
Teilzeit
Das Bundesbesoldungsgesetz regelt auch die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§6 BBesG.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Auch Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen stehen teilzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern grundsätzlich nur anteilig zu.
Dieser Proportionalitätsgrundsatz gilt auch, wenn die Zulage unabhängig vom konkreten Arbeits- und Zeitaufwand gewährt wird, z.B. Stellenzulagen.
Grundzüge des Besoldungsrechts (Auszug Wikipedia)
Die Besoldung wird im Bundesbesoldungsgesetz bzw. Landesbesoldungsgesetz geregelt und richtet sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe oder der Dienstaltersstufe, außerdem nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder (Familienzuschlag). Gegebenenfalls kommen auch noch andere Zulagen (Stellenzulagen, Amtszulagen u. Ä.) hinzu. Bei der Bemessung des Bruttogehalts werden Sachbezüge des Besoldungsempfängers wirtschaftlich berücksichtigt (§ 10 BBesG).
Im Bereich des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt der Stufenaufstieg grundsätzlich wie folgt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG):
Stufe | Dienstjahr | Aufstieg nach |
1 | 1-2 | 2 Jahren |
2 | 3-5 | 3 Jahren |
3 | 6-9 | 3 Jahren |
4 | 10-12 | 3 Jahren |
5 | 13-16 | 4 Jahren |
6 | 17-20 | 4 Jahren |
7 | 21-24 | 4 Jahren |
8 | ab 25 | - |
Die Besoldung der Beamten, Soldaten und Richter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen bzw. den vergleichbar aufgebauten Landesbesoldungsordnungen.
Beispiel: Polizeidienst, Besoldung
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