Steuerklassenrechner

Die Steuerklassenkombination 4/4 ist dann sinnvoll, wenn beide in etwa das gleiche Einkommen haben. Sie sollten bedenken, dass die monatlich entrichtete Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung ist, die am Jahresende nach der Einkommensteuererklärung auf die Jahresgesamtsteuer angerechnet wird. Tragen Sie Ihre Einkommen (Jahresbrutto) in den Steuerklassenrechner ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".
Die Berechnung erfolgt für das aktuelle Jahr.
Steuerklassen-Rechner
Ihre Angaben
Ehepartner 1 Ehepartner 2

Jahresbrutto
Kinder

Arbeitsplatz

Ihr Ergebnis
Steuerklasse III - V

Erstattung / Nachzahlung (negativ)

Steuerklasse V - III

Erstattung / Nachzahlung (negativ)
Steuerklasse IV - IV

Erstattung / Nachzahlung (negativ)

Steuerklasse IV - IV  mit Faktor

Erstattung / Nachzahlung (negativ)

Rahmendaten

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West:
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost:
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

Wenn die Einkommensverhältnisse 60% zu 40% sind, sollte der Besserverdienende die Steuerklasse 3 wählen und der andere die Steuerklasse 5. Bei einem abweichenden Verhältnis kommt es immer zu Steuernachzahlungen. Wenn die Steuernachzahlung über 400 € liegt, wird das Finanzamt im folgenden Jahr Steuervorauszahlungen pro Quartal verlangen.

Der Steuerklassenrechner geht von einer Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ist 1,6%. Private Krankenversicherung, Freibeträge, Kirchensteuer und private Altersvorsorge sind nicht berücksichtigt. Für die Entscheidung bei der Steuerklassenwahl ist dieser Ansatz hinreichend genau.
Wer Überzahlungen oder Unterzahlungen vermeiden will, sollte die Steuerklasse 4 mit Faktor nehmen ....hier nicht angewendet.
BMF (Berechnung der Lohnsteuer - Faktorverfahren)

Lohnsteuerklassen (Wikipedia)

  • Lohnsteuerklasse III:
    Die Steuerklasse III gilt für verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Der ebenfalls berufstätige Ehepartner/Lebenspartner erhält dann die Steuerklasse V. Auch wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen. Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten/Lebenspartners folgenden Kalenderjahres. Der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Ehegatten/Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

  • Lohnsteuerklasse IV:
    In die Steuerklasse IV fallen verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Partner die Steuerklasse III gilt, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten/Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen. Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Da jedoch bei Steuerklasse IV/IV - vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen der Partner - während des Jahres zu viel Steuer einbehalten wird, führt in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung.

  • Lohnsteuerklasse IV mit Faktor:
    Textauszug Bundesministerium der Finanzen:
    Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,... (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Das Faktorverfahren kann mit dem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" entweder elektronisch unter "Mein Elster" (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der gebildete Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre.

  • Lohnsteuerklasse V:
    Die Steuerklasse V ist anzuwenden, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beantragen, den anderen Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten. Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend, sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.

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