Rentenbesteuerung

Der Rechner berücksichtigt Altersrente, Betriebsrente, VBL, Basisrente, Privatrente, Riesterrente und Witwenrente.
Bis 2004 musste nur der Ertragsanteil (27% bis 32%) der gesetzlichen Rente versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz änderte die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen. Der steuerpflichtige Anteil bei gesetzlichen Alt- und Neurenten wurde 2005 auf 50% erhöht. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich danach für Neurentner jedes weitere Jahr um 2% (ab 2021 um 1%, ab 2023 um 0,5%). Ab 2058 muß die Rente voll versteuert werden. Ihr vom Renteneintritt abhängiger Steuerfreibetrag bleibt aber ein steuermindernder, fester Freibetrag. Alle Eingaben sind Bruttowerte!

Grundeinstellung: gesetzliche Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente.
Weitere Renten hinzufügen!

Riesterrente nein   ja
Basisrente (Rürup) nein   ja
Privatrente nein   ja
Betriebsrente (VBL) nein   ja

Rentenbesteuerung-Rechner
Ihre Angaben (brutto)
Altersrente heuteRenteneintrittsjahr

Witwenrente heuteverwitwet seit

BetriebsrenteVersorgungsfreibetrag

Krankenversicherung

Zusatzbeitrag der KVdR
%

Schwerbehinderung

Kirchensteuer

Steuerklasse


Sie haben Kinder
Auslandswohnsitz


Ihr Ergebnis
Bruttorente(n)

Einkommensteuern

Solidaritätszuschlag

Kirchensteuer

KV-Beitrag Alters- u. Witwenrente

KV-Beitrag sonstige Renten

Pflegeversicherung


Nettorente

Grundsätzliches

Hinweis: Die Berechnung der Steuer erfolgt mit der Steuerformel des aktuellen Jahres!
Der Steuerfreibetrag der Alters- und Witwenrente, sowie der Versorgungsfreibetrag einer Betriebsrente werden abhängig von Renteneintrittsjahr ermittelt.

Das Programm berechnet die Nettorente für eine Einzelveranlagung (I/IV) oder für gemeinsame Veranlagung (III), wenn der Partner kein Einkommen (Rente) bezieht.
Bezieht der Partner auch eine Rente, berechnen Sie für jeden die Rente getrennt. Addieren Sie die zu versteuernden Jahreseinkommen. Mit dem Einkommensteuerrecher ermitteln Sie dann im Splittingtarif(!) Ihre gemeinsame jährliche Steuerlast.

Wenn Sie und der Ehepartner nur Sozialrente beziehen ist mein einfacher Rechner zur Rentenbesteuerung hilfreich.

Rahmendaten

Grundfreibetrag:
Bemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung:
Betriebsrente, sozialrechtliche Freigrenze:
Krankenversicherungsbeitrag:
KV Zusatzbeitrag:
Pflegeversicherungsbeitrag:

Altersrente bei Renteneintritt:
Davon steuerfrei:
Versorgungsfreibetrag (Betriebsrente)

Steuerfreier Teil der Rente

Der dauerhafte Steuerfreibetrag errechnet sich aus dem Renteneintrittsjahr und der Rente bei Renteneintritt. Dieser Wert muss bei mir nicht angegeben werden, weil er automatisch aus der aktuellen Rente ermittelt wird!
Der Freibetrag ist ein konstanter Wert der immer bei Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd angerechnet wird.

Mit der Rentenreform wurde eine nachrangige Besteuerung des Einkommens eingeführt. Bei einem Renteneintritt 2005 sind 50% der Rente zu versteuern, d.h. Sie hätten dann einen Steuerfreibetrag von 50% Ihrer Rente. Wenn Sie später in Rente gehen verringert sich der Steuerfreibetrag. Bis 2023 um 1% und ab 2024 um 0,5% jährlich (Wachstumschancengesetz). Im Jahr 2058 muss die Rente voll versteuert werden, der Steuerfreibetrag entfällt.

Beispiel: lediger Arbeitnehmer, Rente 1600 €, Jahresrente 19.200 €.

  • Renteneintritt 2021, steuerfreier Teil 3.648 €.
    Einkommensteuer 618 €
    Einkommensteuererklärung erforderlich.
  • Renteneintritt 2005, steuerfreier Teil 7.338 €.
    Keine Einkommensteuer
    Keine Einkommensteuererklärung
 Verrentungsjahr  Besteuerung  Freibetrag 

Steuern, gesetzliche Rente und weitere Renten

Steuern werden normalerweise an der Quelle abgeführt. Die Deutsche Rentenversicherung ist eine Ausnahme. Bei den Renten werden nur die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Bei der Betriebsrente zieht der Arbeitgeber auch die Steuern ab. Die Steuern auf Rente + Betriebsrente sind im progressiven Steuersystem höher als die Summe der Steuern auf die einzelnen Renten, deshalb muss eine Steuererklärung gemacht werden oder man läßt sich von der Nachweispflicht befreien.

Beispiel Steuerklasse III (2020, gemeinsam veranlagt)

  • Rente 1800 €, Steuer:0 €
  • Betriebsrente 800 €, Steuer:0 €
  • Beide Renten 2600 €, Steuer:19 €
  • Steuernachzahlung 228 € (12x19 €)
Beispiel Steuerklasse IV (einzeln veranlagt)
  • Rente 1800 €, Steuer:77 €
  • Betriebsrente 800 €, Steuer:0 €
  • Beide Renten 2600 €, Steuer:203 €
  • Steuernachzahlung 1512 € (12x126 €)
Aus den monatlich abgezogenen Steuern und meiner ausgewiesenen Steuer im Rechner können Sie sehen, welche Nachzahlungen das Finanzamt nach der Einkommensteuererklärung fordern wird!

Krankenversicherung, Pflegeversicherung

  • Pflichtversichert (KVdR)
  • Wenn Sie als Rentner pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind, zahlt der Rentenversicherungsträger den halben Krankenversicherungs- und Zusatzbeitrag für Altersrente und Witwenrente. Sie zahlen also nur den halben Beitrag für die Krankenversicherung, aber den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.

    Krankenkassenbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wenn bei mehreren versicherungspflichtigen Renten die Gesamteinkünfte diesen Wert überschreiten kann es zu Überzahlungen kommen, weil der Beitrag für jede Rente einzeln berechnet und abgezogen wird. Auf Antrag zahlt die Krankenkasse die Überzahlung zurück.

    Ab 2020 gilt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG). Damit wird ein Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Erst die diesen Betrag übersteigende Betriebsrente ist krankenversicherungspflichtig.
    Für die Pflegeversicherung gilt der gleiche Betrag als Freigrenze. D.h. eine Rente bis zu diesem Betrag ist von der Pflegeversicherung befreit. Bei überschreiten der Freigrenze ist die Betriebrente aber in vollem Umfang pfegeversicherungspflichtig.
    Privat-, Riester- und Rüruprenten sind sozialversicherungsfrei.

  • Freiwillig versichert
    Rentner können sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Auf alle Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze muß der volle Krankenkassenbeitrag und der Zusatzbeitrag gezahlt werden. D.h. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Privatrenten, Riester und Rürup sind beitragspflichtig!
    Den Beitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse.

    Auf Antrag können Sie vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss erhalten. Der Zuschuss ist steuerfrei nach §3 Absatz 14, EStG und wird mit der Rente ausgezahlt.

    Bei geringen Einkünften zahlen freiwillig Versicherte einen Mindestbeitrag, der aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2018 / 968,33 €) berechnet wird.

  • Privat versichert Als privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie Ihre Beiträge selbst an die Versicherung. Beim Rentenversicherungsträger kann ein Zuschuss beantragt werden, der gemeinsam mit der Rentenzahlung gezahlt wird. Der Zuschuss (steuerfrei) errechnet sich aus der Rente und dem halben allgemeinen Beitragssatz und Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie neben der Altersrente auch noch eine Witwenrente beziehen, wird der Zuschuss aus der Summe beider Renten berechnet.

    Der Zuschuss zur PKV ist steuerfrei nach §3 Absatz 14, EStG und wird mit der Rente ausgezahlt.
    Achtung: der Zuschuss wird auf den halben Beitrag zur PKV begrenzt!

    In dem Rechner muß neben dem PKV-Beitrag auch der darin enthaltene Basisbeitrag eingegeben werden. Steuerlich kann nur dieser Basisbeitrag abgesetzt werden. Er entspricht den Leistungen der gesetzlichen KV. Die Kosten für z.B. Chefarztbehandlung und Einzelzimmer sind nicht steuerlich absetzbar.

Rentenbesteuerung

  • Altersrente, Basisrente (Rürup)
    Von Altersrente und Basisrente muß nur ein Anteil versteuert werden. Dieser Besteuerungsanteil ist bei Renteneintritt im Jahr 2005 50% und erhöht sich bis zum Jahr 2040 auf 100%. Im Jahr 2020 z.B. müssen 80% versteuert werden. 20% der Altersrente werden als fester Rentenfreibetrag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs jedes Jahr steuermindernd angerechnet.
  • Betriebsrenten, Pensionen
    Betriebsrenten und Pensionen werden gleich behandelt und in der Regel voll versteuert.
    Der steuermindernde Versorgungsfreibetrag bei einer Direkt- oder Pensionszusage (nach Vollendung des 63.Lebensjahres), von 3000 € verringert sich während des Übergangszeitraums von 35 Jahren in gleicher Weise, wie die Renten steuerpflichtig werden. Der wegen Fortfall der Arbeitnehmerpauschale eingeführte Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 € verringert sich entsprechend.
    Dieser Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

    Eine Ausnahme gilt für Renten aus einer Direktversicherung, die mit Beiträgen aus bereits versteuertem Entgelt oder aus steuerpflichtigen Umlagezahlungen des Arbeitgebers finanziert sind. Hier muß nur der Ertragsanteil versteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag entfällt.

  • VBL (Betriebsrente)
    Wenn für die VBL in der Ansparphase eine steuerliche Förderung (z.B. Riester) in Anspruch genommen wurde, ist die Rente voll zu versteuern. Eintrag unter Betriebsrente.
    Wird keine steuerliche Förderung in der Ansparphase in Anspruch genommen, wenn also die Aufwendungen aus versteuertem Einkommen geleistet werden, wird nur der Ertragsanteil der VBL-Rente versteuert.

  • Witwenrenten
    Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerpflichtige Einkünfte. Die Besteuerung erfolgt aber nicht in voller Höhe sondern richtet sich nach dem Fälligkeitsdatum. Von Renten, die bis 2005 in Anspruch genommen wurden, sind 50% steuerpflichtig. Dieser Anteil erhöht sich bis 2040 auf 100%:
    Wenn die Witwenrente sich an die Altersrente anschließt, ist der Renteneintritt der Altersrente maßgeblich. Beispiel: Wenn der Renteneintritt 2005 erfolgt und die Witwenrente ab 2010 gezahlt wird, sind nicht 60% steuerbar sondern nur 50%.

  • Privatrente
    Von der Privatrente muß nur der Ertragsanteil versteuert werden. Er beträgt bei Renteneintritt mit 60 Jahren 22% und reduziert sich bei Renteneintritt mit 67 Jahren auf 17%. Der Prozentsatz ist im Rechner wählbar.

  • Riesterrente
    Für die Riesterrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, d.h. in der Auszahlungsphase, also während des Rentenbezugs, ist die Riesterrente voll zu versteuern!

Rente, Ertragsanteil

Bei einer Betriebsrente (VBL) oder einer Privatrente ist nur der vom Alter bei Renteneintritt abhängige Ertragsanteil zu versteuern, siehe §22 EStG

Vollendetes Lebensjahr bei Renteneintritt

  • 60-61 Jahre: 22%
  • 62 Jahre: 21%
  • 63 Jahre: 20%
  • 64 Jahre: 19%
  • 65-66 Jahre: 18%
  • 67 Jahre: 17%

Rentenbezug und Arbeit

  • Vorzeitiger Rentenbeginn und Nebenjob
    Ab dem 1. Juli 2017 wurde die bisherige Teilrente durch die sogenannte Flexirente abgelöst. Ein jährlicher Hinzuverdienst von 6300 € hat weiterhin keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. 40% des diesen Wert übersteigenden Hinzuverdienstes kürzen allerdings die Rente. Zum Rechner

  • Arbeiten nach Erreichen der Regelarbeitsgrenze
    Wer die Regelarbeitsgrenze erreicht hat kann weiterarbeiten und unbegrenzt hinzuverdienen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt. Einzahlungen von Beiträgen in die Rentenversicherung erhöhen den Rentenanspruch. Zusätzlich gibt es für jeden Monat einen Zuschlag von 0,5%.

    Beispiel:
    Wenn ein Eckrentner(West, 2018) mit einer Bruttorente von 1281 € ein Jahr länger arbeitet, erhält er eine Bruttorente von 1392 €, also ein plus von 111 €!

Steuerfreibetrag bei Schwerbehinderung

Der Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt! Der Pauschbetrag wirkt sich steuermindernd aus. Er beginnt jetzt bereits bei einer Behinderung von 20% und wird in 10er Schritten bis zu einem Behinderungsgrad von 100% fortgeschrieben, siehe §33b EStG.

 Grad  Pauschbetrag 
20% 384 €
30% 620 €
40% 860 €
50% 1140 €
60% 1440 €
70% 1780 €
80% 2120 €
90% 2460 €
100% 2840 €

Wohnsitz im Ausland

Jeder kann sich seine deutsche Rente ins Ausland überweisen lassen! Wer weniger als 6 Monate im Ausland lebt, wird genauso besteuert wie in Deutschland. Ein Rentenempfänger mit dauerhaften Wohnsitz im Ausland kann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein. D.h. die zu zahlende Einkommensteuer ist höher als bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, weil der Grundfreibetrag entfällt und Ehegattensplitting nicht möglich ist.
Informieren Sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg über Ihre Steuer im Ausland, Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen.

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