Pflegegeldrechner , Pflegegrade

Das Pflegesystem wurde 2017 von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um 5% erhöht, siehe § 36 SGB XI Absatz 3.
Ein Anspruch auf Pflegegeld entsteht, wenn ein Pflegebedürftiger in häuslicher Umgebung von seinen Angehörigen oder anderen Personen, die der Bedürftige selbst bestimmen kann, gepflegt wird. Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Pflegegraden. Das Geld erhält der Pflegebedürftige, der nach seinem Ermessen das Geld an den Pflegenden als Anerkennung seiner Leistung weitergeben kann. Tragen Sie Ihre Werte in den Pflegegeldrechner ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".
Pflegegeld-Rechner
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Pflegebedürftigkeit


Rechnungsbetrag ambulanter Pflegedienst

Ihr Ergebnis
Ihr Pflegegeldanspruch

Anspruch teilstationäre Pflege

Anspruch vollstationäre Pflege

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Pflegegeld häusliche Pflege
  • Pflegegrad 1: 0 €
  • Pflegegrad 2: 332 €
  • Pflegegrad 3: 572 
  • Pflegegrad 4: 764 €
  • Pflegegrad 5: 947 €
Kostenübernahme
teilstationäre Pflege | vollstationäre Pflege
  • Pflegegrad 2: 689 € | 770 €
  • Pflegegrad 3: 1.298 € | 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.612 € | 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 1.995 € | 2.200 €

Beim Pflegegrad 1 erhält man kein Pflegegeld, allerdings besteht ein Anspruch auf monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Ab dem Pflegegrad 2 hat der Pflegebedürftigte einen Sachleistungsanspruch und einen Pflegegeldanspruch. Der Rechnungsbetrag (vom ambulanten Pflegedienst) ist eine Sachleistung.
Das Pflegegeld ist abhängig vom Grad der Sachleistungsnutzung. Ist die Sachleistung z.B. 20% vom Sachleistungsanspruch, reduziert sich das Pflegegeld auf 80% vom Pflegegeldanspruch. Wird keine Sachleistung in Anspruch genommen wird das Pflegegeld folglich zu 100% ausgezahlt.

Pflegebedürftigkeit, Module

Es werden unterschiedliche Module mit Punkten bewertet.
  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung
  • Modul 5: Bewältigung von Belastungen durch Krankheit und Therapie
  • Modul 6: Alltagsgestaltung und soziale Kontakte
Die Module gehen mit einer prozentualen Gewichtung (Modul 1 10%, Modul 2 und 3 höherer Wert mit 15%, Modul 4 40%, Modul 5 20%, Modul 6 15%) in die Gesamtbewertung ein. Aus dieser Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad.

Pflegegrad, Einordnung

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Punkte)

Übergang von Pflegestufe auf Pflegegrad

Beim Übergang von Pflegestufe auf Pflegegrad gilt Besitzstandschutz. Es gibt keine Nachteile!

  • Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ... wird Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 ... wird Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ... wird Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 ... wird Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ... wird Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 ... wird Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ... wird Pflegegrad 5
  • Härtefall ... wird Pflegegrad 5

Hinweise und Leistungsbeschreibung

Wenn Sie häusliche Pflege durch Angehörige und die Inanspruchnahme von professioneller (kostenpflichtiger) Hilfe kombinieren, reduziert sich das Pflegegeld prozentual.
Beispiel: Sie nutzen bei Pflegegrad 2 eine Dienstleistung, die mit 200 € in Rechnung gestellt wird. Das sind 27,62% von der möglichen maximalen Sachleistung (724 €). Die mögliche Geldleistung von 316 € wird um 27,62% gekürzt und Sie erhalten nur 228 € Pflegegeld!

Auch wenn die Pflege selbst organisiert ist, muss turnusmäßig eine Fachkraft zur Beurteilung hinzugezogen werden. Die Fachkraft berät den pflegenden Familienangehörigen und gibt auch praktische Tips und Hinweise.

Leistungsbeschreibung des Bundesministeriums für Gesundheit

Pflegegeld für häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen.
Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden.
Die Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung.

Teilstationäre Leistung Tages-und Nachtpflege
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Leistungen bei vollstationärer Pflege
Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung
Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag, maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages, für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Zusatzleistung in ambulant betreuten Wohngruppen
Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung (pauschal bis 214 €) zu erhalten - ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.
Leistungen pro Maßnahme: 4.000 € (bis 16.000 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)

Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

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