Erbschaftsteuer, Freibeträge

Erbschaften sind steuerpflichtig! Die Erbschaftsteuer in Deutschland hat gesetzliche Regelungen zur Höhe von Freibeträgen und Steuersätzen.
Der Wert des Erbes kann Geldvermögen und (oder) Immobilienwerte sein.
Die anfallende Steuer ist abhängig vom Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis des Nutznießers. Tragen Sie Ihre Daten in den Erbschaftsteuer-Rechner ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".
Erbschaftsteuer-Rechner
Ihre Angaben
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser

Privatvermögen
Immobilie

Nachlassverbindlichkeiten 

Ihr Ergebnis
Wert des Erbes

- Nachlassverbindlichkeiten

- Persönlicher Freibetrag

- Versorgungsfreibetrag

= Steuerpflichtiger Erbanteil

Erbschaftsteuer


Geerbtes Vermögen (netto)

Immobilien in der Erbmasse

  • Immobilien werden dem Wert des Erbes zugerechnet und sind normalerweise steuerpflichtig.
  • Bei einer vermieteten Immobilie sind 10% des Immobilienwertes von der Erbmasse steuermindernd abziehbar.
  • Die Vererbung von Wohneigentum ist steuerfrei und muss nicht als Wert eingetragen werden, wenn
    • der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt hatte
    • und die Erben (Ehepartner oder Kinder) das Wohneigentum mindestens 10 Jahre selbst nutzen
    • für Kinder gilt die zusätzliche Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Für den darüber liegenden Teil der Wohnfläche muss Erbschaftssteuer entrichtet werden, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

  • Schulden des Erblassers
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • Kosten der Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abziehbar.

Freibetrag

Ein Teil des Erbes bleibt steuerfrei. Der Freibetrag richtet sich nach dem Grad der Verwandschaft zum Erblassers.
  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kind/Stiefkind: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern: 100.000 €
  • Voreltern (Grosseltern): 100.000 €
  • Geschwister: 20.000 €
  • Neffen, Nichten: 20.000 €
  • Onkel, Tante: 20.000 €
  • Cousins, Cousinen: 20.000 €
  • andere Berechtigte: 20.000 €

Versorgungsfreibetrag

Neben dem "normalen" Freibetrag steht Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein Versorgungsfreibetrag zu.
  • Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €
  • Kind bis 5 Jahre: 52.000 €
  • Kind 6 bis 10 Jahre: 41.000 €
  • Kind 11 bis 15 Jahre: 30.700 €
  • Kind 16 bis 20 Jahre: 20.500 €
  • Kind 21 bis 27 Jahre: 10.300 €
  • Erbende Kinder ab 28 Jahre: kein Versorgungsfreibetrag!

Steuersatz (Stufentarif) bei Vermögen

Der Steuersatz ist nach Vermögenswert und Steuerklassen aufgeteilt. Diese Steuerklassen sind nicht die Steuerklassen der Lohnabrechnung!
Steuerklasse I: direkte Verwandte: Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern.
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten.
Steuerklasse III: alle übrigen.

WertStkl. IStkl. IIStkl. III
bis 75.000 €7%15%30%
bis 300.000 €11%20%
bis 600.000 €15%25%
bis 6.000.000 €19%30%
bis 13.000.000 €23%35%50%
bis 26.000.000 €27%40%
 über 26.000.000 € 30%43%

Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wird mit einem Stufentarif berechnet. Wenn die Wertgrenze nur leicht überschritten wird (Beispiel Ehegatte, 7.000.000 €), kann es zu Härtefällen kommen. Deshalb greift Absatz 3 des §19 ErbStG kompensierend ein. Für die Steuerschuld gibt es auch eine Kleinbetragsgrenze nach §22 ErbStG. Es werden nur Beträge über diesem Mindestbetrag erfaßt! Die meisten Rechner im Internet (stern.de, sueddeutsche.de) berücksichtigen diese gesetzlichen Regelungen leider nicht!

Anmerkungen zur Erbfolge.

Die Aufteilung des Erbes ist gesetzlich im BGB geregelt. Die Angehörigen des Erblassers sind in einer gesetzlichen Erbfolge mit fünf Ordnungseinteilungen festgelegt, von denen nur die ersten drei Ordnungen praktisch relevant sind.

Ehegatten haben eine Sonderstellung, da sie nach dem Gesetz nicht miteinander verwandt sind. Sie erscheinen nicht in der Erbfolge nach dem Verwandtenerbrecht. Der Ehegatte des Erblassers hat neben Verwandten der ersten Ordnung einen Anspruch auf ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern auf die Hälfte der Erbschaft.

Erben der 1.Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Siehe §1924 BGB

  • Kinder
  • Enkel
  • Erben der 2.Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Siehe §1925 BGB

    • Eltern
    • Geschwister
    • Nichten, Neffen
    • Erben der 3.Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Siehe §1926 BGB

      • Grosseltern
      • Onkel, Tanten
      • Cousins, Cousinen

Erben der 4.Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben der 5.Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Anwendungsbeispiel Erbfolge

Sind keine Kinder, Enkelkinder oder Urenkel des Verstorbenen vorhanden, verteilt sich die Erbmasse auf die Erben der zweiten Ordnung. Wenn ein Elternteil und zwei Geschwister vorhanden sind, erhält ein Elternteil 50% und die Geschwister jeweils 25%.

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