Abfindungsrechner , Steuerbelastung

Berechnen Sie mit dem Abfindungsrechner die Steuer auf Abfindungen nach der Fünftelregelung. Was bleibt von Ihrer Abfindung. Wie hoch ist die Nettoabfindung nach Abzug von Einkommen­steuer und Soli­daritäts­zuschlag. Auch die Kirchensteuer kann eine Abfindung erheblich belasten.!
Zum Vergleich wird auch die Nettoabfindung ohne Anwendung der Fünftelregelung angezeigt.
Abfindungsrechner
Ihre Angaben
Abfindung 
Jahresbrutto
Kirchensteuer


Ehegattensplitting

Ihr Ergebnis
Abfindung

Steuer

Nettoabfindung

Rahmendaten

Grundfreibetrag:

Fünftelregelung

Die Steuerprogression würde im Normalfall zu einer sehr großen Steuerbelastung des Arbeitnehmers führen.
Zur Abfederung dieser Belastung wird die Fünftelregelung nach §34 EStG herangezogen. Die Steuer für die Abfindung beträgt das fünffache des Differenzbetrags aus der Steuerlast des normalen zu versteuernden Einkommens und der Steuerlast des um ein Fünftel der Abfindung erhöhten Einkommens.

Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge werden nur auf Arbeitsentgelt erhoben. Eine Entlassungsabfindung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig!

Einmalzahlungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen sind sozialversicherungspflichtig. Wenn statt eines monatlichen Bezugs eine Kapitalabfindung gezahlt wird, gilt eine fiktive monatliche Einnahme von 1/120 der Einmalzahlung für maximal 10 Jahre als Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Sonderfall, Abfindung und freiwillig versichert

Bei einem freiwillig Versicherten ist bei einer einmaligen Zahlung ein Teil der Abfindung sozialversicherungspflichtig (Arbeitsentgelt). Der Arbeitsentgeltanteil der Abfindung wird abhängig vom Alter des Arbeitnehmers und seiner Betriebszugehörigkeit ermittelt. Der Anteil liegt bei 25% bis 60%.
Das kalendertägliche Arbeitsentgelt ist das Bruttoeinkommen dividiert durch 30. Der Arbeitsentgeldanteil dividiert durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt ergibt die Zuordnung, das ist die Summe der Kalendertage für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
KV-Beitrag, freiwillig versichert
Ihre Angaben
Abfindung
Monatsbrutto
Betriebszugehörigkeit
Alter bei Arbeitsende
Ihr Ergebnis
Arbeitsentgeltanteil

Beitragspflichtig

Tägliches Arbeitsentgelt

Zuordnung

Beitrag KV+PV

Wenn das Bruttoeinkommen den KV-Grenzwert übersteigt, wird dieser Wert eingetragen.
Die Berechnung erfolgt mit den Beitragssätzen: Krankenversicherung 14,6% - Zusatzbeitrag 1,6% - Pflegeversicherung 3,4%. Die Werte können natürlich individuell abweichen. Für einen Überblick auf die Belastung der Abfindung durch die Sozialversicherung ist es aber unerheblich.

Progression

Wenn zusätzliche Leistungen bezogen werden die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie Arbeitslosengeld, Altersteilzeitaufstockung o. ä. wird die Berechnung komplexer. Dieser Fall ist hier nicht erfaßt.
Wird die Abfindung als "echte" Abfindung gezahlt, fallen keine Sozialabgaben an weil diese Ausgleichszahlung kein Arbeitsentgelt ist. Ausnahme freiwillig versichert.

Bei der Zahlung von Abfindungen kommt der Arbeitnehmer schnell in die Progressionszone. Mit der Fünftelregelung wird die Progression abgeschwächt. Es entsteht ein steuerlicher Vorteil ähnlich dem Ehegattensplitting.
Rechenbeispiel, ledig, keine Kirchensteuer: bei 20000 € zu versteuerndem Arbeitseinkommen und 100000 € Abfindung hätte man ohne Fünftelregelung 40,6% Abgaben und mit der Fünftelregelung "nur" 30,9%.

Sie sollten beachten, das die Einkommenshöhe die Besteuerung der Abfindung negativ beeinflusst. Wenn Sie kein Einkommen haben ist der Steuervorteil maximal! Bei sehr hohen Abfindungen wirkt sich die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung kaum aus.

Gesetzliche Mindeshöhe

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung geregelt.

Auszug:
§1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des §4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. §10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

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